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AGB

AGB ZUR PFANDLEIHE

  1. Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.

  2. Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes uns Entgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfandstück sein freies Eigentum ist.

  3. (1) Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht eingelöst (Ziffer 4), kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen.
    (2) Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen.
    (3) Hat der Pfandleiher das Pfand an einem Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.

  4. (1) Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist.
    (2) Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.

  5. Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.

  6. (1) Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt.
    (2) Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist danach jederzeit möglich.

  7. Zinsen und Unkostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.

  8. (1) Wir das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekanntgemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig werden, in den Nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder.
    (2) Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung -ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachnung- sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen.
    (3) Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenständen verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses.
    (4) Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm Gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.

  9. (1) Der Überschuß steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt; Ziffer 6 gilt entsprechend.
    (2) Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütungen sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt.
    (3) Wird der Überschuss nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.

  10. (1) Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruch-Diebstahl sowie gegen Beraubung versichert.
    (2) Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dgl. ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
    (3) Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.

  11. (1) Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung die bis zum Zahlungseingang aufgelaufenen Zinsen und Unkostenvergütungen spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Der versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungausschluß nach Ziff. 10 Abs. 3 Satz 2.
    (2) Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen.
    (3) Bei brieflichen Abfragen wird gebeten, Rückporto beizufügen.

  12. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist -soweit nicht gesetzlich anders geregelt- der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist.

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